Winter-Sportverein Lorsbach e. V.
Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit alle Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.
S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz
1) Der am 11.08.1947 gegründete Verein führt den Namen „Winter-Sportverein Lorsbach e. V.“
2) Seinen Sitz hat der Verein in Hofheim am Taunus.
Er ist Mitglied im Landessportbund Hessen e. V. und seinen zuständigen Verbänden.
3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main –Registergericht- eingetragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäßen Übungsleitern,
c) die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis- mäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Vergütungen für Vereinstätigkeiten
1) Die Vereins- und Fachämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Im Übrigen haben sowohl die Vorstandsmitglieder als auch die Fachwarte des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit
für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon-, Seminar-, Fahrt- und
Reisekosten sowie Büromaterial und sonstige Auslagen.
3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung
geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des
Folgejahres vorgelegt werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und
Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 4 Geschäftsjahr
1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
1) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in
Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen.
2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports
3) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des
Leistungs- und Breitensports.
4) Durchführung von Veranstaltungen der freizeitlichen Gestaltung.
§ 6 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags
kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
2) Mitglieder des Vereins sind:
a. Erwachsene,
b. Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
c. Kinder (unter 14 Jahre),
d. Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und
zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten,
die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren
sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei
sportlichen Aktivitäten zu beachten.
4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger
Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch
die Mitgliederversammlung ernannt werden.
5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.
6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
7) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit
seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
b) bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
c) wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die
Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend
beeinträchtigt wird.
8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die
Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden.
Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über
den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden
Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen
oder einer Beitragsrückerstattung.
9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner
Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Dies hat das Mitglied
in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem
Verein mitzuteilen.
Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag,
erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird
vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am
Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
§ 7 Beiträge
1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.
Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
2) Zur Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen
mitgliedschaftliche Leistungen
des Vereins hinausgehen, können Gebühren erhoben werden. Über Zweck und Höhe von Gebühren
entscheidet die Mitgliederversammlung.
3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den
allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von
Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen
Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Über Zweck und Höhe von Umlagen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das
Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen
sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
5) Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID: DE80ZZZ00000379060 und der Mandatsreferenz
(interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 1. April eingezogen. Fällt dieser nicht auf keinen
Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
6) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem
minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber
gesamtschuldnerisch haften.
7) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen.
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig
am 01. April eines Kalenderjahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins
eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich
das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt
der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied
dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle
Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist
und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
8) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
§ 8 Rechte der Mitglieder
1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
2) Mitglieder unter dem 16. Lebensjahr haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern
oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen
Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf
Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung
eingereicht werden.
5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten
unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können für bestimmte Aufgaben
Ausschüsse, auch mit zeitlicher Begrenzung, gebildet werden. Diese sind keine Organe des Vereins. Jeder
Ausschuss muss mindestens 3 Mitglieder haben. Sie müssen das 18. Lebensjahr, bei Ausschüsse für
Jugendfragen das 14. Lebensjahr, vollendet haben. Die Ausschüsse haben den Vorstand zu beraten. Hält der
Vorstand die Aufgaben des Ausschusses für erfüllt, kann er ihn durch einstimmigen Beschluss auflösen.
§ 10 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1.Vorsitzenden
der/dem 2.Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/in
dem/der Sportwart/in
dem/der 1.Kassenwart/in
dem/der 2.Kassenwart/in
dem/der Pressewart/in
dem/der Frauenwart/in
dem/der Jugendwart/in
und drei Beisitzer/innen
2) Die Amtsinhaber sollen vor ihrer Wahl mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins sein.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der 1.Kassenwart,
der Schriftführer und der Sportwart.
Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, der 1. oder 2.Vorsitzende mit einem
weiteren Vorstandsmitglied nach § 26 BGB, sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle
die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins
nach der Vereinssatzung
b. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung
durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
6) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
7) Im jährlichen Wechsel werden gewählt:
a. 1.Vorsitzender, Frauenwart, ein Beisitzer;
b. 2.Vorsitzender, 1.Kassenwart, 2. Kassenwart, Jugendwart, ein Beisitzer
c. Sportwart, Schriftführer, Pressewart, ein Beisitzer.
8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so werden dessen
Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
Die Mitgliederversammlung wählt für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
9) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im
Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden oder
2.Vorsitzenden. Fehlen beide, dann übernimmt das dienstälteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Leiter der Sitzung und Schriftführer zu
unterzeichnen.
10) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im
Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die
Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im
Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage
gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung
vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied
der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende
zu einer Vorstandssitzung einladen.
11) Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den
Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von
Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.
Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße
Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
12) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als
Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit
gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser
Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter
entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten
Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist
ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
· Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
· Entlastung des Vorstandes;
· Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
· Ernennung von Ehrenmitgliedern;
· Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen
durchgeführt);
· Erlass von Ordnungen;
· Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
· Auflösung des Vereins.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich im ersten Quartal eines Jahres stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen
Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand
die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe
der Gründe vom Vorstand verlangt.
3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter
Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform
(auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an
die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.
Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
4) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die
Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die
Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung
bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins.
Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können in der Mitgliederversammlung nur zur Entscheidung
zugelassen werden durch Entscheidung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
5) Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Begrüßung und Feststellung der Beschlußfähigkeit.
b) Genehmigung des Protokolls über die Mitgliederversammlung des Vorjahres.
c) Jahresbericht des Vorstandes
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Neuwahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer oder einzelner Vorstandsmitglieder und Beisitzer.
g) Anträge von Mitgliedern. Die spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem
Vorstand eingereicht worden sind.
h) Verschiedenes
6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei
dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der
Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt
der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung.
Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Bei Wahlen der einzelnen Mitglieder des Vorstandes ist der
Versammlungsleiter jeweils Wahlleiter.
7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der
Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl
beschließen.
Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst.
Für die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
8) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung;
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
Anzahl der erschienenen Mitglieder;
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
die Tagesordnung;
die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht
zugestimmt wurde;
die Art der Abstimmung;
Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 12 Vereinsjugend
1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen
Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung
und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener
Zuständigkeit.
2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt.
Jugendwart, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles
Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer sowie einen Ersatzprüfer auf die Dauer von zwei
Jahren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die
Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie
der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die
buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können einmal wiedergewählt
werden.
§ 14 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine
identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter und nicht-automatisierter
Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung,
Telefonnummern (Festnetz oder Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n)
im Verein. Die genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie
dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt.
2) Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der 1.Vorsitzende, sein Stellvertreter ist der Sportwart.
3) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung
genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung
(einschließlich des Beitragseinzugs), Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des
Vereins. In diesem Zusammenhang werden die Daten Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereins-
mitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter und Aufgaben im Verein erfordern.
Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Sofern sich die Datenverarbeitung auf andere Rechts-
grundlagen stützt, wird dies in diesem Paragrafen erwähnt
4) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und des Sportkreises Main-Taunus e.V. übermittelt der
Verein personenbezogene Daten, Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes, dorthin.
5) Als Mitglied von Sportfachverbänden übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder,
soweit dies für den Sportbetrieb erforderlich ist, an den Hessischen Eissportverband und
Deutschen Eissportverband. Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die
jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können,
insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.
6) Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein Fotos der
Veranstaltung sowie einen Bericht darüber (mit Ergebnissen und Ereignissen) im Internet (z.B. auf seiner
Homepage und bei Facebook) und übermittelt Fotos nebst Bericht womöglich an Print- und Online-Medien.
Sofern der Verein Ergebnislisten erstellt, werden auch diese in gleicher Weise veröffentlicht/übermittelt.
Fotos einzelner Personen werden nur veröffentlicht/übermittelt, sofern es sich um Bilder von Einzel-
sportarten handelt; andere Einzelbilder werden nicht veröffentlicht/übermittelt, insbesondere keine
Einzelbilder von Zuschauern. Jedoch ist in allen Fällen davon auszugehen, dass Mitglieder als Teilnehmer
oder Zuschauer auf den Fotos erkennbar sind. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf
bestimmte Teilnehmer an der Veranstaltung hinweisen, werden dabei höchstens Vor- und Familienname,
Vereinszugehörigkeit sowie Funktion und Aufgabe im Verein veröffentlicht/übermittelt. Auf Ergebnislisten
erscheinen neben dem erzielten Ergebnis Vor- und Familienname sowie Verein und ggf. Altersklasse.
7) Dies dient der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, ohne die er seine Satzungszwecke
und Aufgaben nicht erfüllen kann. Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung/Übermittlung der
vorgenannten Daten ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Zumindest überwiegen die Interessen und
Grundrechte der Mitglieder nicht gegenüber den berechtigten Interessen des Vereins (Rechtsgrundlage:
Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO). Die Vorschriften der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht
am eigenen Bild werden gewahrt.
8) Sonstige Fotos oder Daten einzelner Personen/Mitglieder veröffentlicht/übermittelt der Verein im
Zusammenhang mit Jubiläen, Ehrungen oder Geburtstagen nur mit Einwilligung der betroffenen Person
(Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).
9) Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder
herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme
erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der
notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige
Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt
ist, gelöscht werden.
10) Die Mitgliederdaten werden spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit
sie für die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr
benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem
entgegenstehen.
11) Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre
gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO),
Löschung (Art. 17 DGSVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die
Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Diese Rechte können schriftlich
oder per E-Mail bei den in (2) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
12) Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich,
schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt
wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann
mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die in (2) genannten Verantwortlichen gesandt werden.
Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
13) Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische
Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden. Internet: https://Datenschutz-Hessen.de
§ 15 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes nach
§ 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
soziale Zwecke zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu
entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, soziale Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22. März 2019 in Hofheim-Lorsbach beschlossen.
Mit der Beschlussfassung tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft.
Hofheim am Taunus, den 26. April 2019
Der Vorstand
Manfred Bornhold Brunhilde Mai
1.Vorsitzender 2. Vorsitzende