Winter-Sportverein Lorsbach e. V.

Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit alle Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.

 

S  A  T  Z  U  N  G

 

§ 1 Name und Sitz

1)  Der am 11.08.1947 gegründete Verein führt den Namen „Winter-Sportverein Lorsbach e. V.“

2)  Seinen Sitz hat der Verein in Hofheim am Taunus.

     Er ist Mitglied im Landessportbund Hessen e. V. und seinen zuständigen Verbänden.

3)  Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main –Registergericht- eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

     „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

     a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,

     b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäßen Übungsleitern, 

     c) die  Beschaffung,  Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

3)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis-     mäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

5)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Vergütungen für Vereinstätigkeiten

1)  Die Vereins- und Fachämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2)  Im Übrigen haben sowohl die Vorstandsmitglieder als auch die Fachwarte des Vereins einen

     Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit

     für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon-, Seminar-, Fahrt- und 

     Reisekosten  sowie Büromaterial und sonstige Auslagen.

3)  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung

     geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des

     Folgejahres vorgelegt werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und

     Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

1)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Aufgaben

      Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

1)  Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in

     Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen.

2)  Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports

3)  Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des

     Leistungs- und Breitensports.

4)  Durchführung von Veranstaltungen der freizeitlichen Gestaltung.

 

§ 6 Mitgliedschaft

1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag

     entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags

     kann dem  Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

     Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

2)  Mitglieder des Vereins sind:

     a. Erwachsene,

     b. Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),

     c. Kinder (unter 14 Jahre),

     d. Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).

3)  Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und

     zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten,

     die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren

     sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei

     sportlichen Aktivitäten zu beachten.

4)  Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger

     Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch

     die Mitgliederversammlung ernannt werden.

5)  Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.

6)  Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

     Er ist nur  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

     Die  Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

7)  Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

     a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit

     seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;

     b) bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,

     c) wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,

     d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die

     Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend

     beeinträchtigt wird.

8)  Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden 

     Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den 

     Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die

     Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden.

     Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über 

     den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden

     Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen 

     oder einer Beitragsrückerstattung.

9)  Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner

     Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Dies hat das Mitglied

     in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem 

     Verein mitzuteilen.

     Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag,

     erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird

     vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am

     Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

 

§ 7 Beiträge

1)  Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.

     Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

2)  Zur Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen

     mitgliedschaftliche Leistungen

     des Vereins hinausgehen, können Gebühren erhoben werden. Über Zweck und Höhe von Gebühren

     entscheidet die Mitgliederversammlung.

3)  Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den

     allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von

     Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen

     Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Über Zweck und Höhe von Umlagen entscheidet die

     Mitgliederversammlung.

4)  Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das

     Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen

     sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

5)  Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID: DE80ZZZ00000379060 und der Mandatsreferenz

     (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 1. April eingezogen. Fällt dieser nicht auf keinen 

     Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

6)  Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem 

     minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber 

     gesamtschuldnerisch haften.

7)  Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen.

     Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig

     am 01. April  eines Kalenderjahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins 

     eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich

     das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt

     der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied

     dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle

     Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist

     und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

8)  Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

     Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

1)  Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

2)  Mitglieder unter dem 16. Lebensjahr haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern 

     oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen

     Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf

     Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

3)  Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

4)  Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung

     eingereicht werden.

5)  Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten

     unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    a. der Vorstand,

    b. die Mitgliederversammlung.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können für bestimmte Aufgaben

Ausschüsse, auch mit zeitlicher Begrenzung, gebildet werden. Diese sind keine Organe des Vereins. Jeder

Ausschuss muss mindestens 3 Mitglieder haben. Sie müssen das 18. Lebensjahr, bei Ausschüsse für

Jugendfragen das 14. Lebensjahr, vollendet haben. Die Ausschüsse haben den Vorstand zu beraten. Hält der

Vorstand die Aufgaben des Ausschusses für erfüllt, kann er ihn durch einstimmigen Beschluss auflösen.

 

§ 10 Vorstand

1)  Der Vorstand besteht aus:

     der/dem 1.Vorsitzenden

     der/dem 2.Vorsitzenden

     dem/der Schriftführer/in

     dem/der Sportwart/in

     dem/der 1.Kassenwart/in

     dem/der 2.Kassenwart/in

     dem/der Pressewart/in

     dem/der Frauenwart/in

     dem/der Jugendwart/in

     und drei Beisitzer/innen

 

2)  Die Amtsinhaber sollen vor ihrer Wahl mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins sein.

     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

3)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der 1.Kassenwart,

     der Schriftführer und der Sportwart.

     Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, der 1. oder 2.Vorsitzende mit einem 

     weiteren Vorstandsmitglied nach § 26 BGB, sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle 

     die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

5)  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

     a. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins

         nach der Vereinssatzung

     b. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung 

         durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,

6)  Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

     Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

7)  Im jährlichen Wechsel werden gewählt:

     a. 1.Vorsitzender, Frauenwart, ein Beisitzer;

     b. 2.Vorsitzender, 1.Kassenwart, 2. Kassenwart, Jugendwart, ein Beisitzer

     c. Sportwart, Schriftführer, Pressewart, ein Beisitzer.

8)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so werden dessen 

     Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

     Die Mitgliederversammlung wählt für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.

9)  Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im

     Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

     Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit 

     einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden oder

     2.Vorsitzenden. Fehlen beide, dann übernimmt das dienstälteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

     Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Leiter der Sitzung und Schriftführer zu

     unterzeichnen.

10)  Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im

     Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die

     Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im

     Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage

     gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung

     vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied

     der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende

     zu einer Vorstandssitzung einladen.

11)  Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den 

     Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von    

     Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.

     Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße

     Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

12)  Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als

     Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit

     gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser  

     Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter 

     entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten 

     Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist

     ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

     · Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

     · Entlastung des Vorstandes;

     · Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

     · Ernennung von Ehrenmitgliedern;

     · Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen

      durchgeführt);

     · Erlass von Ordnungen;

     · Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;

     · Auflösung des Vereins.

2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich im ersten Quartal eines Jahres stattfinden.

     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen

     Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand  

     die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe 

     der Gründe vom Vorstand verlangt.

3)  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter 

     Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform

     (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an 

     die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.

     Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

4)  Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die

     Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die  

     Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung 

     bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. 

     Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können in der Mitgliederversammlung nur zur Entscheidung

     zugelassen werden durch Entscheidung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

5)  Die Tagesordnung soll enthalten:

     a) Begrüßung und Feststellung der Beschlußfähigkeit.

     b) Genehmigung des Protokolls über die Mitgliederversammlung des Vorjahres.

     c) Jahresbericht des Vorstandes

     d) Bericht der Kassenprüfer

     e) Entlastung des Vorstandes

     f) Neuwahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer oder einzelner Vorstandsmitglieder und Beisitzer.

     g) Anträge von Mitgliedern. Die spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem    

        Vorstand eingereicht worden sind.

     h) Verschiedenes

6)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei

     dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied

     anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der

     Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt 

     der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung.

     Seine  Entscheidungen sind unanfechtbar. Bei Wahlen der einzelnen Mitglieder des Vorstandes ist der 

     Versammlungsleiter jeweils Wahlleiter.

7)  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der

     Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl   

     beschließen.

     Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden.

     Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß

     einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

     Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der

     abgegebenen Stimmen gefasst.

     Für die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen 

     Stimmen erforderlich.

8)  Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

     Es muss enthalten:

     Ort und Zeit der Versammlung;

     Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;

     Anzahl der erschienenen Mitglieder;

     Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;

     die Tagesordnung;

     die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht  

     zugestimmt wurde;

     die Art der Abstimmung;

     Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;

     Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

§ 12 Vereinsjugend

1)  Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen

     Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung 

     und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener

     Zuständigkeit.

2)  Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt.

     Jugendwart, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles

     Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine  

     Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

 

§ 13 Kassenprüfer

     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer sowie einen Ersatzprüfer auf die Dauer von zwei 

     Jahren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die 

     Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie 

     der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die 

     buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können einmal wiedergewählt 

     werden.

 

§ 14 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

1)  Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine 

     identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter und nicht-automatisierter 

     Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, 

     Telefonnummern (Festnetz oder Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) 

     im Verein. Die genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie

     dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt.

2)  Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der 1.Vorsitzende, sein Stellvertreter ist der Sportwart.

3)  Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung

     genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung 

     (einschließlich des Beitragseinzugs), Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des 

     Vereins. In diesem Zusammenhang werden die Daten Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereins-

     mitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter und Aufgaben im Verein erfordern. 

     Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Sofern sich die Datenverarbeitung auf andere  Rechts- 

     grundlagen stützt, wird dies in diesem Paragrafen erwähnt

4)  Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und des Sportkreises Main-Taunus e.V. übermittelt der   

     Verein personenbezogene Daten, Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes, dorthin.

5)  Als Mitglied von Sportfachverbänden übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder, 

     soweit dies für den Sportbetrieb erforderlich ist, an den Hessischen Eissportverband und

     Deutschen Eissportverband. Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die 

     jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, 

     insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.

6)  Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein Fotos der

     Veranstaltung sowie einen Bericht darüber (mit Ergebnissen und Ereignissen) im Internet (z.B. auf seiner

     Homepage und bei Facebook) und übermittelt Fotos nebst Bericht womöglich an Print- und Online-Medien.

     Sofern der Verein Ergebnislisten erstellt, werden auch diese in gleicher Weise veröffentlicht/übermittelt.  

     Fotos einzelner Personen werden nur veröffentlicht/übermittelt, sofern es sich um Bilder von Einzel- 

     sportarten handelt; andere Einzelbilder werden nicht veröffentlicht/übermittelt, insbesondere keine 

     Einzelbilder von Zuschauern. Jedoch ist in allen Fällen davon auszugehen, dass Mitglieder als Teilnehmer 

     oder Zuschauer auf den Fotos erkennbar sind. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf 

     bestimmte Teilnehmer an der Veranstaltung hinweisen, werden dabei höchstens Vor- und Familienname, 

     Vereinszugehörigkeit sowie Funktion und Aufgabe im Verein veröffentlicht/übermittelt. Auf Ergebnislisten 

     erscheinen neben dem erzielten Ergebnis Vor- und Familienname sowie Verein und ggf. Altersklasse.

7)  Dies dient der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, ohne die er seine Satzungszwecke 

     und Aufgaben nicht erfüllen kann. Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung/Übermittlung der 

     vorgenannten Daten ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Zumindest überwiegen die Interessen und 

     Grundrechte der Mitglieder nicht gegenüber den berechtigten Interessen des Vereins (Rechtsgrundlage: 

     Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO). Die Vorschriften der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht 

     am eigenen Bild werden gewahrt.

8)  Sonstige Fotos oder Daten einzelner Personen/Mitglieder veröffentlicht/übermittelt der Verein im

     Zusammenhang mit Jubiläen, Ehrungen oder Geburtstagen nur mit Einwilligung der betroffenen Person

     (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).

9)  Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder 

     herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme 

     erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner 

     satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der 

     notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige 

     Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt 

     ist, gelöscht werden.

10)  Die Mitgliederdaten werden spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit

     sie für die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr   

     benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem 

     entgegenstehen.

11)  Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre

     gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), 

     Löschung (Art. 17 DGSVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die 

     Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Diese Rechte können schriftlich 

     oder per E-Mail bei den in (2) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.

12)  Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich,

     schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt

     wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann 

     mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die in (2) genannten Verantwortlichen gesandt werden.

     Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

13)  Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der 

     zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische

     Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden. Internet: https://Datenschutz-Hessen.de

 

§ 15 Auflösung des Vereins

1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden

     stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2)  Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes nach

     § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem 

     anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das   

     Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,  

     soziale Zwecke zu verwenden hat.

4)  Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu

     entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es

     unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, soziale Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22. März 2019 in Hofheim-Lorsbach beschlossen.

Mit der Beschlussfassung tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft.

 

Hofheim am Taunus, den 26. April 2019

 

Der Vorstand

 

Manfred Bornhold                                 Brunhilde Mai

1.Vorsitzender                                      2. Vorsitzende

 

     

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